Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 34c
§ 34c – Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.
Kurz erklärt
- Der Träger kann Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.
- Dies gilt, wenn die Leistungsberechtigten einen Anspruch gegen eine andere Person haben.
- Die Regelungen in diesem Buch sind maßgeblich, aber andere gesetzliche Vorschriften haben Vorrang.
- Zu den Aufwendungen zählen auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
- Diese Leistungen können auch an Personen in einer Bedarfsgemeinschaft der leistungsberechtigten Person erbracht werden.